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OVG Sachsen, 20.05.2020 - 4 B 198/20 |
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Volltextveröffentlichungen (2)
- Justiz Sachsen
VwGO § 123, SächsGemO § 36 Abs. 5
Änderungsantrag; Rechtsschutzinteresse; Stadtratssitzung; Tagesordnung; Giraffen; Pferde - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- VG Chemnitz, 20.05.2020 - 5 L 261/20
- OVG Sachsen, 20.05.2020 - 4 B 198/20
Wird zitiert von ... (2) Neu Zitiert selbst (2)
- OVG Sachsen, 23.01.2020 - 4 B 24/20
Gemeinderat; Verhandlungsgegenstand; Tagesordnung; Ladung; Sitzung; …
Auszug aus OVG Sachsen, 20.05.2020 - 4 B 198/20
Auf diese Ausführungen wird Bezug genommen (§ 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO; vgl. auch Senatsbeschl. v. 23. Januar 2020 - 4 B 24/20 -, Rn. 6 f., zur Veröffentlichung vorgesehen). - VG Dresden, 08.04.1998 - 4 K 3570/97
Kommunalrechtliches Organstreitverfahren; Anspruch auf Aufnahme eines …
Auszug aus OVG Sachsen, 20.05.2020 - 4 B 198/20
Dies beinhaltet die Befugnis, die Aufnahme solcher Tagesordnungspunkte für eine Stadtratssitzung zu verweigern, die - wie hier - ganz offensichtlich nicht ernst gemeint sind und erkennbar unsinnige Zwecke verfolgen (vgl. VG Dresden, Urt. v. 8. April 1998 - 4 K 3570/97 -, juris).
- OVG Sachsen, 11.08.2021 - 4 B 291/21
Tagesordnung; innergemeindliche Zuständigkeit; Gemeinderat; Befassungskompetenz
Darüberhinausgehend beinhaltet die Pflicht des Bürgermeisters, eine sachgerechte Entscheidung über die begehrte Aufnahme eines Verhandlungsgegenstandes in die Tagesordnung zu treffen, lediglich die Befugnis, die Aufnahme solcher Tagesordnungspunkte zu verweigern, die ganz offensichtlich nicht ernst gemeint sind oder erkennbar unsinnige Zwecke verfolgen oder die schikanös, rechtsmissbräuchlich oder strafbaren Inhalts sind (vgl. SächsOVG, Beschl. v. 20. Mai 2020 - 4 B 198/20 -, juris Rn. 6, unter Verweis auf VG Dresden, Urt. v. 8. April 1998 - 4 K 3570/97 -, BeckRS 1998, 31164874). - OVG Sachsen, 27.04.2021 - 4 B 193/21
Materielles Vorprüfungsrecht des Bürgermeisters, ; Stadtrat, ; …
Darüberhinausgehend beinhaltet die Pflicht des Bürgermeisters, eine sachgerechte Entscheidung über die begehrte Aufnahme eines Verhandlungsgegenstandes in die Tagesordnung zu treffen, lediglich die Befugnis, die Aufnahme solcher Tagesordnungspunkte zu verweigern, die ganz offensichtlich nicht ernst gemeint sind oder erkennbar unsinnige Zwecke verfolgen oder die schikanös, rechtsmissbräuchlich oder strafbaren Inhalts sind (vgl. SächsOVG, Beschl. v. 20. Mai 2020 - 4 B 198/20 -, juris Rn. 6, unter Verweis auf VG Dresden, Urt. v. 8. April 1998 - 4 K 3570/97 -, BeckRS 1998, 31164874).